November 15th, 1998
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Das Bundesverfassungsgericht gibt Helnwein recht
Die sieben Richter des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts entscheiden einstimmig, und ohne weitere Anhörung, das Fehlurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1996 - 16 U 163/95- gegen Gottfried Helnwein, aufzuheben.
Richter des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe

L e i t s ä t z e

zum Beschluß des Ersten Senats vom 10. November 1998- 1 BvR 1531/96 -

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt den Einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat.2. Es ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unvereinbar, daß dem von einer Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, unter Berufung darauf abgeschnitten wird, der sich Äußernde habe im Prozeß für seine Behauptung Belegtatsachen beigebracht.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1531/96 -Im Namen des VolkesIn dem Verfahrenüberdie Verfassungsbeschwerdedes Herrn Helnwein,- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Reinking,Cecilienallee 54/55, Düsseldorf -gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1996 - 16 U 163/95 -hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung desVizepräsidenten Papier,der Richter Grimm,Kühling,der Richterinnen Jaeger,Haasund der Richter Hömig,Steiner

am 10. November 1998 beschlossen:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1996 - 16 U 163/95 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es seine Klage abweist. In diesem Umfang und mit seiner Kostenentscheidung wird es aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs19981110_1bvr15319