
Gottfried Helnwein hatte in einem Gespräch mit einem Journalisten Peter Reichelt als Stalker bezeichnet, der ihn seit Jahren hasse und terrorisiere.Reichelt klagte daraufhin beim Handelsgericht Wien und verlangte von Helnwein, diese Äusserung ab sofort zu unterlassen und als unwahr zu widerrufen. Zudem begehrte er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.Sowohl die Klage als auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden vom Gericht abgewiesen (AZ 39 Cg 117/24k). Reichelt erhob dagegen alle denkbaren Rechtsmittel, diese wurden aber allesamt abgewiesen. Schließlich hat auch das Oberlandesgericht Wien am 23.7. 2025 mit der Zurückweisung des allerletzten Rechtsmittels Herrn Reichelts das Verfahren endgültig beendet (AZ 2 R 45/25i). Somit hat Reichelt das Verfahren endgültig und rechtskräftig verloren.Das Oberlandesgericht Wien stellt in seinem Beschluss fest, dass die Äusserung Helnweins:“Peter Reichelt ist ein Stalker, der mich seit Jahren hasst und terrorisiert” nicht diffamierend ist, sondern dass es sich dabei um ein durch ein ausreichendes Tatsachensubstrat gedecktes Werturteil handelt.Die Gerichte stellten ausserdem ausdrücklich fest, dass Herr Reichelt entgegen seiner Behauptung weder für Herrn Helnwein, noch als “Agent und persönlicher Berater” für Carl Barks gearbeitet hat. (Zitat:) “Der Kläger behauptet, seit 1986 als Agent und persönlicher Berater für Carl Barks und Gottfried Helnwein zu arbeiten. Das ist falsch. Der bescheinigte Sachverhalt ergibt sich klar und deutlich aus den jeweils angeführten Bescheinigungsmitteln.” (Würdigung der Beweismittel).Bezüglich Reichelts selbstverfasstem Eintrag auf Wikipedia stellte das Gericht fest: “Dass jemand anderer dem Kläger nicht bestehende Verbindungen zu Künstlern zuschriebe, ist daher nicht anzunehmen. Dass die Behauptung falsch ist, folgt aus dem eindeutigen Schreiben von Carl Barks (./16), der den für ihn angeblich seit 1986 tätigen Kläger 1991 noch gar nicht kannte. Dass der Kläger „seit 1986“ und damit bis heute auch nicht für den Beklagten (Helnwein) tätig ist, widerspricht schon der vom Kläger behaupteten Kontaktlosigkeit seit 1994 (ON 1 Seite 4)”.Das Oberlandesgericht bestätigte diese Erklärung des Handelsgerichts: “Die Feststellung, die entsprechenden Ausführungen (bzgl. Reichelt auf Wikipedia) stammen vom Kläger (Peter Reichelt), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Das Erstgericht erkannte, dass jemand anderer dem Kläger nicht bestehende Verbindungen zu Künstlern zuschriebe, sei nicht anzunehmen; Vielmehr erschiene es doch überaus unwahrscheinlich, dass andere Personen als der Kläger positive, seinem Ansehen förderliche Umstände mit einer derartigen Akribie auf Wikipedia schildern würden (siehe insbesondere ./2, Seiten 1 und 2 [„Leben“]). Der Wikipedia-Eintrag betreffend den Kläger (Reichelt) (Beil./2) zeigt sich derart „gut gewartet“, dass die Schlussfolgerung des Erstgerichts, im Eintrag handle es sich um Behauptungen des Klägers, überzeugend ist”.Das Gericht wies in diesem Zusammenhang auch auf ein früheres Urteil des Österreichischen Presserates hin: (Zitat:) “Der Presserat führte am 16.04.2024 über eine Beschwerde des Klägers (Reichelt) aus, dass er die Bezeichnung des Klägers als „leidiger Denunziant“ und „bekannter Sonderling“ sowie seiner Beiträge als „Denunziationsgeschichten“ für zulässig hält”.Kulturchefredakteur Heinz Sichrovsky hatte am 27.10.2023 im Bezug auf Reichelt und dem Standard, unter dem Titel: “Und immer wieder die leidigen Denunzianten” geschrieben: “Vielmehr haben wir es mit einem Phänomen zu tun, das mich wieder und wieder beschäftigt: Denunziation ist mancherorts Standard, Kunst Nebensache geworden”, und er bezeichnete Reichelt als einen “für seine Helnwein-Obsession bekannten Sonderling”.Reichelt beschwerte sich daraufhin beim österreichischen Presserat gegen diesen und zwei weitere Artikel Sichrovskys, insbesondere gegen die Bezeichnungen “Denunziationen”, “Denunziationskampagne”, “Leidiger Denunziant”, “Schnüffelfrage”, und “bekannter Sonderling”, wodurch er, wie er klagte, zum wiederholten Male als Lügenverbreiter bezeichnet werde.Der Österreichische Presserat wies die Beschwerde am 05.03.2024 zurück und stellte fest, dass die Bezeichnungen “Denunziationskampagne”, “leidiger Denunziant”, “reine Schüffelfrage” und “bekannter Sonderling”, in Zusammenhang mit Peter Reichelt zulässig sind.Reichelt erhob Einspruch gegen diese Entscheidung, und am 16.04.2024 wies der Senat 1 des Presserates diesen Einspruch als unbegründet zurück. (Zitat:) “Der Senat schließt sich den umfangreichen und gut begründeten Ausführungen der Vorsitzenden in ihrem Zurückweisungsbeschluss an. Der Einspruch gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 05.03.2024 ist somit unbegründet und wird daher abgewiesen. Der vorliegende Beschluss ist endgültig, eine erneute Einspruchsmöglichkeit dagegen besteht nicht.”Die Vorsitzende des Presserat Senats 1 stellte in ihrem Urteil weiters fest:"Im Beitrag „Per Pudertanz zu den unfreundlichen Wahrheiten“, erschienen in der „NEWS“, Ausgabe 6/2024, befasst sich derselbe Autor (Heinz Sichrovsky) mit der Tanzaufführung „Pudertanz“ in der Kulturhauptstadt Bad Ischl. Er nehme die Tanzeinlage als ein „Aufstampfen des Trotzes über die Inferiorität hiesiger Debatten, die mit allem, nur nicht mit Kunst zu tun haben“; dass derartige Debatten „mit Denunziationsgeschichten über Helnwein auch das so genannte Qualitätsfeuilleton (Standard) erreicht haben, ist weder überraschend noch bedrückend, sondern ermutigend: Kein vernünftiger Journalist hat die Kampagne aufgenommen, niemand sich vom Ausstellungsbesuch (in der Albertina) abhalten lassen. Helnwein steht auf der Höhe des Ruhms und des Marktwerts.“
