
Gottfried Helnwein hatte in einem Gespräch mit einem Journalisten, Peter Reichelt, als Stalker bezeichnet, der ihn seit Jahren hasse und terrorisiere. Reichelt klagte daraufhin beim Handelsgericht Wien und verlangte von Helnwein, diese Äusserung zu unterlassen und öffentlich als unwahr zu widerrufen.
Die Klage wurde vom Gericht am 30.12.2024 abgewiesen.
(39 Cg 117/24k - 7).
Reichelt klagte weiter durch alle Instanzen und wurde jedesmal erneut abgewiesen. Schliesslich hat auch das Oberlandesgericht Wien am 23.7. 2025, mit der Zurückweisung des allerletzten Rechtsmittels Herrn Reichelts, das Verfahren endgültig beendet. Das Urteil ist rechtskräftig. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sind nicht zulässig.
(Oberlandesgericht Wien, 23.1.2025, 2 R 10/25t)(Oberlandesgericht Wien, Berufungsgericht, 06.06.2025, 2 R 45/25i)
Das Oberlandesgericht Wien stellt in seinem Beschluss fest, dass die Äusserung Helnweins: “Peter Reichelt ist ein Stalker, der mich seit Jahren hasst und terrorisiert” nicht diffamierend ist, sondern, dass es sich dabei um ein durch ein ausreichendes Tatsachensubstrat gedecktes Werturteil handelt.
(Oberlandesgericht Wien, 23.1.2025, 2 R 10/25t)
Um seinen frei erfundenen, rufschädigenden Behauptungen mehr Gewicht zu verleihen, verwies Reichelt ständig auf seine, unter verschiedenen Pseudonymen selbstverfassten Einträge auf Wikipedia, in denen er unter anderem behauptete, Helnweins Manager und Berater gewesen zu sein.
Bezüglich dieser falschen Behauptungen der selbstverfassten Einträgen auf Wikipedia stellte das Gericht fest:
“Der Kläger behauptet, seit 1986 als Agent und persönlicher Berater für Carl Barks und Gottfried Helnwein zu arbeiten. Das ist falsch. Der bescheinigte Sachverhalt ergibt sich klar und deutlich aus den jeweils angeführten Bescheinigungsmitteln.”
Bescheinigter Sachverhalt
Der Kläger arbeitete nie für den Beklagten (Helnwein) . Vielmehr bedrängte er den Beklagten, für ihn arbeiten zu wollen, solange, bis der Beklagte sagte, er würde sich an ihn wenden, wenn er Hilfe bräuchte, was nie eintrat”.
“Dass jemand anderer dem Kläger nicht bestehende Verbindungen zu Künstlern zuschriebe, ist daher nicht anzunehmen.Dass die Behauptung falsch ist, folgt aus dem eindeutigen Schreiben von Carl Barks (./16), der den für ihn angeblich seit 1986 tätigen Kläger 1991 noch gar nicht kannte. Dass der Kläger „seit 1986“ und damit bis heute auch nicht für den Beklagten (Helnwein) tätig ist, widerspricht schon der vom Kläger behaupteten Kontaktlosigkeit seit 1994 (ON 1 Seite 4)”.
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Erklärung des Handelsgerichts: “Die Feststellung, die entsprechenden Ausführungen (bzgl. Reichelt auf Wikipedia) stammen vom Kläger (Peter Reichelt), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Das Erstgericht erkannte, dass jemand anderer dem Kläger nicht bestehende Verbindungen zu Künstlern zuschriebe, sei nicht anzunehmen; Vielmehr erschiene es doch überaus unwahrscheinlich, dass andere Personen als der Kläger positive, seinem Ansehen förderliche Umstände mit einer derartigen Akribie auf Wikipedia schildern würden (siehe insbesondere ./2, Seiten 1 und 2 [„Leben“]). Der Wikipedia-Eintrag betreffend den Kläger (Reichelt) (Beil./2) zeigt sich derart „gut gewartet“, dass die Schlussfolgerung des Erstgerichts, im Eintrag handle es sich um Behauptungen des Klägers, überzeugend ist”.
Das Gericht führte weiter aus:
“Stalking stammt aus dem Englischen und bedeutet, wie das Oxford English Dictionary erklärt, „to harass or persecute a person with unwanted, obsessive, and usually threatening attention over an extended period of time“.
Das Oberlandesgericht stellte ausserdem audrücklich fest, dass Reichelt nach wie vor mit falschen Behauptungen gegen Helnwein agiert:
“Der Beklagte (Helnwein) brachte damit für jeden Leser leicht erkennbar nur zum Ausdruck, wie genervt er sich durch den Kläger fühlte.
Dass er die jahrelange Aufmerksamkeit des ‘Aktivisten’ (Falter) und ‘Denunzianten’ (Presserat) als Hass interpretiert, ist ihm angesichts des nach wie vor mit falschen Behauptungen auftretenden Klägers, nicht zu verübeln.”
Gerade der ua. in seinem Buch kräftig austeilende Kläger (Reichelt), darf sich nicht umgekehrt plötzlich zart besaitet geben, sondern muss diese Kommentar aushalten. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war daher abzuweisen”.
Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision ist nicht zulässig.

(Oberlandesgericht Wien, 23.1.2025, 2 R 10/25t)
(Ein Tatsachensubstrat ist der tatsächliche Kern oder die Menge an konkreten Tatsachen, auf die sich eine rechtliche Beurteilung, ein Urteil oder eine Meinungsäußerung stützt. Im deutschen und österreichischen Recht wird damit geprüft, ob für eine Behauptung ausreichend beweisbare Fakten vorliegen).
Das Gericht wies in diesem Zusammenhang auch auf ein frühere Entscheidung des Österreichischen Presserates hin: (Zitat:) “Der Presserat führte am 16.04.2024 über eine Beschwerde des Klägers (Reichelt) aus, dass er die Bezeichnung des Klägers als „leidiger Denunziant“ und „bekannter Sonderling“ sowie seiner Beiträge als „Denunziationsgeschichte“ für zulässig hält’”.

Kulturchefredakteur Heinz Sichrovsky hatte am 27.10.2023 unter dem Titel: “Und immer wieder die leidigen Denunzianten”, Reichelt als einen “für seine Helnwein-Obsession bekannten Sonderling” bezeichnet. Reichelt klagte daraufhin beim österreichischen Presserat gegen diesen und zwei weitere Artikel Sichrovskys, insbesondere gegen die Bezeichnungen “Denunziationen”, “Denunziationskampagne”, “Leidiger Denunziant”, “Schnüffelfrage”, und “bekannter Sonderling”, wodurch er, wie er klagte, zum wiederholten Male als Lügenverbreiter bezeichnet werde.
Reichelt erhob Einspruch gegen dieses Urteil, und am 16.04.2024, wies die Vorsitzende vom Senat 1 des Presserates diesen Einspruch als unbegründet zurück. Zitat: “Der Senat schließt sich den umfangreichen und gut begründeten Ausführungen der Vorsitzenden in ihrem Zurückweisungsbeschluss an”.
Das Urteil ist rechtskräftig. Eine erneute Einspruchsmöglichkeit besteht nicht.
Die Vorsitzende des Presserat Senats 1 stellte in ihrem Urteil weiters fest:
"Im Beitrag „Per Pudertanz zu den unfreundlichen Wahrheiten“, erschienen in der „NEWS“, Ausgabe 6/2024, befasst sich derselbe Autor (Heinz Sichrovsky) mit der Tanzaufführung „Pudertanz“ in der Kulturhauptstadt Bad Ischl.
Er nehme die Tanzeinlage als ein ‘Aufstampfen des Trotzes über die Inferiorität hiesiger Debatten, die mit allem, nur nicht mit Kunst zu tun haben’; dass derartige Debatten ‘mit Denunziationsgeschichten über Helnwein auch das so genannte Qualitätsfeuilleton (Standard) erreicht haben, ist weder überraschend noch bedrückend, sondern ermutigend: Kein vernünftiger Journalist hat die Kampagne aufgenommen, niemand sich vom Ausstellungsbesuch (in der Albertina) abhalten lassen. Helnwein steht auf der Höhe des Ruhms und des Marktwerts”.
(Presserat, Beschwerdesenat 1, 2024/034, ZVR-Zahl: 085650650)
Die Helnwein Ausstellung “Realität und Fiktion” im Albertina Museum in Wien 2024, wurde von 300,000 Besuchern gesehen. Es ist dies die hôchste Besucherzahl eines lebenden Künstlers in der Geschichte des Museums.

Helnweins Ruhm vermehrte sich rasch, und obwohl er längst in Irland und Florida logiert, zieht ihn die alte Heimat wieder näher an sich. Der Nachlass geht in ein kürzlich erworbenes Schloss im Waldviertel, an ein Helnwein-Museum wird qualifiziert gedacht, die aufwühlenden Bildmanifeste gegen Gewalt an Kindern mahnen vom Stephansdom und vom Ringturm. Kein Cent ist da an den Künstler geflossen. Auch die Albertina, die ihm zum 75. Geburtstag eine Retrospektive ausrichtet, empfing Schenkungen im Millionenwert.
Zum Wiegenfest gratuliert nun auch der "Standard": mit Bezichtigungsprosa, Titel "Helnwein, der gefeierte Künstler, und sein lautes Schweigen zu Scientology". Dafür wurde ein für seine Helnwein-Obsession bekannter Sonderling beigezogen. Das nimmt wunder und rührt auch ein wenig. Denn tatsächlich ist die Geschichte derart zeitentrückt, als meldete sich aus einer Seniorenresidenz die Bürgerinitiative gegen Verunglimpfung der Bundeshauptstadt, formiert 1975 anlässlich der "Mundl"-Erstausstrahlung. Oder der Bauernbund nähme seine Ermittlungen gegen Turrinis "Alpensaga" wieder auf (ich bin deshalb 1976 aus der Kirche ausgetreten, weil das Verlassen des Bauernbunds mangels Zugehörigkeit keine Option war). Oder der selige Pornojäger Humer randalierte aus dem Waizenkirchener Gemeindefriedhof gegen den Sexualunterricht an Pflichtschulen. Tatsächlich nähert sich das Interesse an dem Bericht der Nichtwahrnehmung. Aber wenn dort ein Geburtstagsempfang, den die Albertina vor fünf Jahren für ihren Künstler ausgerichtet hat, nach möglichen anwesenden Scientology-Mitgliedern durchkämmt wird, ist mir das nicht gleichgültig.Vielmehr haben wir es mit einem Phänomen zu tun, das mich wieder und wieder beschäftigt: Denunziation ist mancherorts Standard, Kunst Nebensache geworden.
(Auszug)
Die Obsession und Unbelehrbarkeit Reichelts zeigte sich, als er 2025 beim österreichischen Presserat erneut eine Beschwerde wegen der Bezeichnungen “Stalker”, “Denunziant” und “bekannter Sonderling” einreicht.
Erneut bezieht er sich auf einen Artikel des Kulturredakteurs der Zeitschrift NEWS:
„Wieder ist ein Denunziant abgeblitzt, erst beim Presserat und jetzt beim Wiener Handelsgericht, beide Male im Zusammenhang u. a. mit meiner Berichterstattung. Es geht um einen „Stalker“, den man jetzt gerichtlicherseits so nennen darf, ebenso „Denunziant“ und „bekannter Sonderling“. Der Mann ist seit 30 Jahren hinter dem Weltkünstler Gottfried Helnwein her”
Wie nicht anders zu erwarten, stellt der Senat 3 des Presserates am 11.4.2025 wieder ausdrücklich fest:
“Eine Persönlichkeitsverletzung sieht der Senat in der Berichterstattung nicht; der Beschwerdeführer muss den Begriff ‘Stalker’ sowie die ebenfalls beanstandeten Bezeichnungen ‘Denunziant’ und ‘bekannter Sonderling’ aushalten”.
(Österreichischer Presserat, Senat 3, Vorsitzender Dr. Georg Karasek, 11.4.2025, ZVR-Zahl: 085650650)
Nach Auffassung des Senats 2 des Presserats ist die Bezeichnung „verhaltenorigineller Helnwein-Stalker“ in einem Artikel in der Zeitschrift „News“ gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer kritisiert den Beitrag „Spitzentöne“ – darin bezeichnet der Autor Heinz Sichrovsky den Beschwerdeführer wegen eines Helnwein-kritischen Artikels in der Tageszeitung „Der Standard“ als „verhaltensoriginellen Helnwein-Stalker“. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Beleidigung, u.a. auch deshalb, weil ihm dadurch zu Unrecht eine Straftat vorgeworfen werde.
Diese Beschwerde wurde mit Beschluss des stellvertretenden Vorsitzenden des Senats 2 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
(Österreichischer Presserat, OTS, Austria Presse Agentur, 20.8.2026)

Helnwein klagte 1995 gegen falsche Tatsachenbehauptungen gegen ihn, in Bezug auf Scientology, und gewann den Prozess in 1. Instanz vor dem Landgericht Frankfurt, durch das Urteil der 3. Zivilkammer vom 24.05.1995. Auf die Berufung wurde das erstinstanzliche Urteil vom OLG Frankfurt in einem Punkt bestätigt und in drei weiteren Punkten aufgehoben und zurückgewiesen. Helnwein legte gegen dieses Urteil eine Verfassungsbeschwerde beim Deutschen Bundesverfassungsgericht ein.
Das Bundesverfassungsgericht gab Helnwein recht und hob am 10. November 1998 das Urteil des OLG Frankfurt wieder auf. In der Begründung des einstimmigen Urteils aller sieben Richter des Ersten Senates wurde ausdrücklich festgehalten:
Das Fehlurteil des OLG Frankfurt wurde durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und existiert daher nicht mehr, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist endgültig, und auf der offiziellen Website des BVG abzurufen. (BVerfG, 1 BvR 1531/96 vom 10.11.1998)

Die Süddeutsche Zeitung kommentierte am 13.12.1998 die Entscheidung des Bundesverfafssungsgerichts unter dem Titel:
Machmal muss man einem Gericht schon dankbar sein, wenn es eine blanke Selbstverständlichkeit konstatiert. Dass jemand berechtigt sei, eine ehrenrührige und unwahre Behauptung über einen anderen zu verbreiten, nur weil der Quatsch schon irgendwann unwidersprochen in irgendeiner Zeitung gestanden habe, ist eine Rechtsmeinung, die man vielleicht von einem Kegelstammtisch, aber nicht vom Frankfurter Oberlandesgericht erwarten könnte.
Nun hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass einer, der einem anderen übel nachredet, dies auch belegen muss, und dass ein Gericht sich wenigstens bemühen muss, den Wahrheitsgehalt einer Behauptung zu ergründen, deren Verbreitung es gestattet. Eine Selbstverständlichkeit ? Leider nicht, wie es scheint”.
h.h.