
Helnwein klagte 1995 gegen falsche Tatsachenbehauptungen gegen ihn, in Bezug auf Scientology, und gewann den Prozess in 1. Instanz vor dem Landgericht Frankfurt, durch das Urteil der 3. Zivilkammer vom 24.05.1995. Auf die Berufung wurde das erstinstanzliche Urteil vom OLG Frankfurt in einem Punkt bestätigt und in drei weiteren Punkten aufgehoben und zurückgewiesen. Helnwein legte gegen dieses Urteil eine Verfassungsbeschwerde beim Deutschen Bundesverfassungsgericht ein.
Das Bundesverfassungsgericht gab Helnwein recht und hob am 10. November 1998 das Urteil des OLG Frankfurt wieder auf. In der Begründung des einstimmigen Urteils aller sieben Richter des Ersten Senates wurde ausdrücklich festgehalten:
Das Fehlurteil des OLG Frankfurt wurde durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und existiert daher nicht mehr, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist endgültig, und auf der offiziellen Website des BVG abzurufen.
(BVerfG, 1 BvR 1531/96 vom 10.11.1998)
Herbert Riehl-Heyse kommentierte am 13.12.1998 in der Süddeutschen Zeitung die Entscheidung des Bundesverfafssungsgerichts unter dem Titel:
Machmal muss man einem Gericht schon dankbar sein, wenn es eine blanke Selbstverständlichkeit konstatiert. Dass jemand berechtigt sei, eine ehrenrührige und unwahre Behauptung über einen anderen zu verbreiten, nur weil der Quatsch schon irgendwann unwidersprochen in irgendeiner Zeitung gestanden habe, ist eine Rechtsmeinung, die man vielleicht von einem Kegelstammtisch, aber nicht vom Frankfurter Oberlandesgericht erwarten könnte.
Nun hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass einer, der einem anderen übel nachredet, dies auch belegen muss, und dass ein Gericht sich wenigstens bemühen muss, den Wahrheitsgehalt einer Behauptung zu ergründen, deren Verbreitung es gestattet. Eine Selbstverständlichkeit ? Leider nicht, wie es scheint”.
Herbert Riehl-Heyse